Pflanzenschutzgesetz

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Gesetzliche Grundlage des Pflanzenschutzes ist in Deutschland das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Neufassung vom 06. Februar 2012. Die Umsetzung zahlreicher EU-Richtlinien sowie die Anpassung an verschiedene EU-Verordnungen machte eine grundlegende Novellierung des Gesetzes notwendig. Auch auf nationaler Ebene mussten neue Regelungen getroffen werden wie etwa bezüglich der Zuständigkeiten der nationalen Behörden im zonalen Zulassungsverfahren oder bei Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen. Einzelheiten der Pflanzenschutzgesetzgebung sind in verschiedenen Verordnungen festgelegt, die jedoch teilweise noch an die neuen rechtlichen Bedingungen angepasst werden müssen.


Zweck des Pflanzenschutzgesetzes

Der Zweck des Gesetzes ist in §1 formuliert:

Zweck dieses Gesetzes ist,

1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,

4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.

Das Gesetz stellt damit die Notwendigkeit von Pflanzenschutzmaßnahmen einerseits fest, schränkt aber andererseits ihre Anwendbarkeit dann ein, wenn Gefahren „für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt“ auftreten können. Neu ist, dass durch entsprechend vorsorgende Maßnahmen diesen Gefahren bereits vorbeugend zu begegnen ist.

In den weiteren Abschnitten des Gesetzes werden u. a. Anforderungen an die Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, an das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, an die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sowie an die Pflanzenschutzgeräte gestellt.


Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

Zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen ist in § 3 Abs. 1 des Gesetzes festgelegt, dass Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden darf. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz sind in einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) herausgegebenen Broschüre aufgeführt. Im Gesetzestext besonders aufgeführt ist „die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG ...“. Neu aufgenommen in das Gesetz (§ 4) wurde die Verpflichtung der Bundesregierung zur Aufstellung eines Aktionsplanes zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Richtlinie 2009/128/EG sowie dessen Überprüfung mindestens alle fünf Jahre.


Anforderungen an Anwender, Händler, Hersteller, Berater

Die Anforderungen an die Sachkunde im Zusammenhang mit der Anwendung und dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie der Pflanzenschutzberatung wurden verschärft. In § 9, Persönliche Anforderungen, heißt es dazu:

Eine Person darf nur

1. Pflanzenschutzmittel anwenden,

2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten,

3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,

4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder

5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,

wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt. Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, des Verfahrens zum Nachweis, die Gestaltung des Sachkundenachweises usw. werden durch Rechtsverordnung (BMELV, Sachkunde-Verordnung) bzw. durch die Landesregierungen festgelegt. Sachkundige Personen sind künftig verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises an einer behördlich anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Die Themen der Fort- und Weiterbildung sind in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt.

Es gibt auch einige Ausnahmen von der Sachkundepflicht. So ist zum Beispiel für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nicht-berufliche Anwender zugelassen sind (Haus- und Kleingartenbereich) kein Sachkundenachweis erforderlich. Auch Auszubildende oder Hilfskräfte für einfache Tätigkeiten brauchen keinen Sachkundenachweis, wenn sie durch eine sachkundige Person angeleitet und beaufsichtigt werden.

Neu geregelt wurden in § 11 auch die Aufzeichnungs- und Informationspflichten gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) 1107/2009. Hersteller, Lieferanten, Händler, Im- und Exporteure von Pflanzenschutzmitteln müssen demnach über mindestens 5 Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel führen, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern oder in Verkehr bringen. Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen über mindestens drei Jahre Folgendes aufzeichnen:

  • Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels
  • Zeitpunkt der Verwendung
  • verwendete Menge
  • behandelte Fläche
  • behandelte Kultur


Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

In Abschnitt 4 des Pflanzenschutzgesetzes ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln umfassend geregelt. In § 12 Abs. 1 heißt es dazu: „Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur 1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten, 2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.“

Eine wesentliche Ergänzung gegenüber dem früheren Gesetzestext ist das ausdrückliche Verbot einer Pflanzenschutzmittel-Anwendung auf befestigten Freilandflächen. Auch auf sonstigen Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unzulässig. Ausnahmen können in besonderen Fällen auf Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Anwendung schädliche Auswirkungen zum Beispiel auf die Gesundheit von Mensch und Tier, den Naturhaushalt oder das Grundwasser hat (§ 13).


Öffentliche Flächen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 „soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet… werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Schutz gefährdeter Gruppen in der Bevölkerung gelten, insbesondere von Schwangeren, Säuglingen und Kindern.“

Für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sind zusätzlich zu den Vorschriften des § 12 noch weitere Regelungen getroffen worden (§ 17). Dazu zählen insbesondere „öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens“. Auf solchen Flächen dürfen nur Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko (nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) eingesetzt werden, die in einem Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für diesen Zweck als geeignet geprüft und genehmigt wurden. Das BVL erstellt und veröffentlicht eine Liste der geeigneten Pflanzenschutzmittel.

Bei Gefahr im Verzug (§17 Abs. 6 PflSchG), wenn eine Gefährdung der Allgemeinheit besteht, kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Sie ist jedoch verpflichtet, das BLV über die erteilte Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.


Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Auch für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (§ 18), die nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Genehmigung erlaubt ist, muss eine Liste durch das BVL geprüfter und genehmigter Pflanzenschutzmittel erstellt werden.


Zulassungsverfahren, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Grundwasser und keine unvertretbaren Auswirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen. Deshalb ist die Sicherheit für Mensch und Umwelt ein zentrales Thema bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Nur Mittel, die diese Kriterien erfüllen, können eine Zulassung erhalten.

Bevor Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, unterliegen sie einem sehr strengen, an wissenschaftlichen Kriterien orientierten Bewertungs- und Zulassungsverfahren. Pflanzenschutzmittel gehören daher heute zu den am besten untersuchten chemischen Substanzen.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 am 14. Juni 2011 gilt für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln europäisches Recht. Die "Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG vom 21. Oktober 2009", kurz Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, regelt die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Wirkstoffen sowie weitere Fragen wie Parallelimporte, Kontrollen oder Aufzeichnungspflichten. Zentrale Punkte der neuen Regelung sind u. a. die Erhöhung des Schutzniveaus für Verbraucher, Anwender und die Umwelt, eine weitgehende Harmonisierung bei der Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie die gegenseitige Anerkennung von Pflanzenschutzmittelzulassungen. Es gelten noch zahlreiche Übergangsregelungen. Die nötigen Anpassungen und Ergänzungen des nationalen Rechts sind mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes vom 06.02.2012 erfolgt.

Zonen für die gemeinsame Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der EU (Quelle: Industrieverband Agrar e.V.)

Die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln werden in der EU in einem für alle Mitgliedsstaaten verbindlichen Gemeinschaftsverfahren nach der Verordnung (EG) 1107/2009 bewertet. Grundsätzlich können Pflanzenschutzmittel nur dann in den Mitgliedstaaten zugelassen werden, wenn deren Wirkstoffe in einer Positivliste zulässiger Wirkstoffe aufgenommen sind (Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG). Mit der neuen Verordnung wurde auch das zonale Zulassungsverfahren eingeführt. Dazu wurde das Gebiet der EU in drei Zonen (Norden, Mitte und Süden, s. Abbildung rechts) aufgeteilt. Antragsteller können einen Zulassungsantrag gleich für mehrere Mitgliedsstaaten einer Zone stellen. Ein Mitgliedstaat (wird vom Antragsteller vorgeschlagen) nimmt die Bewertung vor, die anderen Staaten der Zonen erteilen dann in einem vereinfachten Verfahren ebenfalls die Zulassung, was insgesamt zu einer besseren Nutzung vorhandener Kapazitäten, zu einer verbesserten Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln und zum Bürokratieabbau beitragen soll.

In Deutschland muss die Zulassung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragt werden. Zu dem Antrag gehört ein vollständiges Dossier, das jeden Punkt der umfangreichen Datenanforderungen abdeckt. Erforderlich sind zum Beispiel Unterlagen zu den physikalischen und chemischen Eigenschaften, zur Analytik sowie für die Bereiche Wirksamkeit, Toxikologie, Rückstandsverhalten und Umweltverhalten. Die Studien müssen nach vorgegebenen Normen von zertifizierten Versuchseinrichtungen durchgeführt werden. Mit der Zulassung trifft das BVL auch eine Reihe von Maßnahmen, um Risiken zu vermindern und eine sichere Anwendung zu gewährleisten.

Die Zuständigkeit des BVL für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist in § 33 PflSchG geregelt, die weiteren daran beteiligten Behörden in § 34. Im Zulassungsverfahren arbeitet das BVL mit drei Bewertungsbehörden zusammen: Das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut, JKI) prüft die Wirksamkeit, die Pflanzenverträglichkeit sowie die praktische Anwendung und den Nutzen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewertet die Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier. Das Umweltbundesamt (UBA) beurteilt das Mittel im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Im BVL selber werden u. a. die Zusammensetzung und die chemisch-physikalischen Eigenschaften des beantragten Produkts bewertet. Wie diese Bewertungen ausgeführt werden, ist durch EU-Rechtsakte genau festgelegt. Auch die Fristen für die Prüfung eines Zulassungsantrages sind festgelegt.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen gegeben, erteilt der bewertende Mitgliedsstaat eine Zulassung in seinem Hoheitsgebiet. Andere Mitgliedstaaten der Zone, denen nach Artikel 40 (Gegenseitigen Anerkennung) ein Antrag vorgelegt wird, erteilen nach Prüfung und unter Berücksichtigung eventueller nationaler Besonderheiten eine Zulassung unter den gleichen Bedingungen wie in dem Mitgliedstaat, der den Antrag umfassend geprüft hat. Unter bestimmten Voraussetzungen können Zulassungen auch über Zonen hinweg erteilt werden.

Lückenindikation

Für Kleinkulturen wie z. B. bestimmte Gemüsearten, Beerenobst und Gewürzkräuter oder für spezielle Indikationen gibt es häufig keine oder zu wenig zugelassene Pflanzenschutzmittel (sog. Indikationslücken). Um auch in diesen Fällen erforderlichenfalls den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu ermöglichen, ohne wieder ein vollständiges Zulassungsverfahren durchlaufen zu müssen, war in § 18 des alten Pflanzenschutzgesetzes auch die Möglichkeit der Genehmigung vorgesehen. Demnach konnte das BVL unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels auch in einem anderen als den mit der Zulassung festgelegten Anwendungsgebieten genehmigen.

Dieses Verfahren wird prinzipiell beibehalten und nun durch Artikel 51 „Ausweitung des Geltungsbereiches von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen“ der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. In Absatz 1 heißt es dazu:

„Zulassungsinhaber, mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten befasste amtliche oder wissenschaftliche Stellen, landwirtschaftliche Berufsorganisationen oder berufliche Verwender können beantragen, dass der Geltungsbereich eines in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf geringfügige Verwendungen ausgeweitet wird, die darin noch nicht erfasst sind.“

Im neuen Pflanzenschutzgesetz wurde auf diese Regelung in den §§ 12(6) und 22(2) (Einzelbetriebliche Genehmigungen) Bezug genommen.

Mit dem Ziel, beim Schließen vorhandener Bekämpfungslücken mitzuwirken, wurde 1993 der Länder-Arbeitskreis Lückenindikationen (AK-Lück) gegründet, der in 10 Unterarbeitskreisen für verschiedene Kulturen die Voraussetzungen für ein Genehmigungsverfahren nach 51 VO (EG) Nr. 1107/2009 koordiniert. So konnten zahlreiche Bekämpfungslücken geschlossen werden, so z. B. hauptsächlich im Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbau.

Eine weitere Ausnahme von der „Zulassungsbedürftigkeit“ der Pflanzenschutzmittel hat der Gesetzgeber durch Artikel 53 (Notfallsituationen im Pflanzenschutz), Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1107/2009 getroffen (früher § 11 (2)). Die sog. „Gefahr im Verzuge“ – Regelung ermächtigt das BVL, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum (maximal 120 Tage) den Einsatz eines für die vorgesehene Anwendung nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu genehmigen.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz wird in § 29 „Inverkehrbringen in besonderen Fällen“ auf diese Regelung Bezug genommen.

Quellen

B. Altmayer, B. Fader, A. Kortekamp, R. Ipach, U. Ipach, H.-P. Lipps, K.-J. Schirra, B. Ziegler (2012): Sachkunde im Pflanzenschutz (Weinbau). 7. überarbeitete Auflage. Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Abteilung Phytomedizin. Neustadt an der Weinstraße. 


Weblinks

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pfllanzenschutzgesetz) vom 06. Februar 2012

Das Grüne Blatt 2012/2: Das neue Pflanzenschutzgesetz