Pflanzenschutz im Hausgarten
Trotz gut wirkender Alternativen ist der Einsatz synthetischer Pflanzenschutzmittel im Garten noch weithin verbreitet. Der Einsatz solcher Mittel ist seit der Novellierung des Pflanzenschutz-Gesetzes 2001 mit Auflagen verbunden. So müssen für den Garten zugelassene PSM folgende Kriterien erfüllen:
- Zulassung für den Bereich Haus- und Kleingarten
- Abgabe nur in Kleinpackungen (< 500 ml)
- Anwenderfreundliche Dosiereinrichtung muss vorhanden sein
Mit dieser Gesetzgebung ist ein Einsatz von Präparaten, die für den Erwerbsanbau zugelassen sind, im Haus- und Kleingarten definitiv nicht mehr erlaubt. Der Handel ist verpflichtet, nur zugelassene Kleinpackungen an den Freizeitgartenbau abzugeben, Großpackungen für den Erwerbsanbau dürfen nicht an Hobbygärtner verkauft werden. Aktuelle Informationen bezüglich der Zulassungen finden Sie unter www.pflanzenschutz-hausgarten.de.
Inhaltsverzeichnis
Zugelassene Pflanzenschutzmittel
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt hierzu aus:
"Anwendung, Vertrieb, Überwachung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sind durch das Pflanzenschutzgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt: Pflanzenschutzmittel dürfen nur vertrieben und angewendet werden, wenn sie zugelassen sind. So enthält die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Verbote und Beschränkungen für Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Wirkstoffen. Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung führt aus, welche Kenntnisse jemand nachweisen muss, der entweder Pflanzenschutzmittel gewerblich anwendet oder verkauft."
Für den Haus- und Kleingarten stellt sich die Situation wie folgt dar:
Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den von der Zulassungsbehörde festgesetzten Anwendungsgebieten gemäß der Gebrauchsanleitung eingesetzt werden, und zwar nur für die ausgewiesenen Anwendungsbereiche und Kulturen. Darüber hinaus müssen die Präparate im Rahmen der Indikationszulassung mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" gekennzeichnet sein. Damit ist verbindlich vorgeschrieben, wie und wo das Präparat eingesetzt werden darf.
Beispiel:
Hat ein für den Haus- und Kleingarten zugelassenes Pflanzenschutzmittel z.B. nur eine Zulassung gegen Blattläuse bei Zimmer- und Balkonpflanzen, so darf es nur dort eingesetzt werden und nicht gegen Blattläuse in anderen Kulturen!
Informationen über den aktuellen Zulassungsstand von Pflanzenschutzmittel für den Garten finden Sie auf der Internetplattform Pflanzenschutz im Haus- und Kleingarten. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und ist somit immer auf dem neuesten Stand.
Problematik
Immer wieder stellt sich heraus, dass angebrochene Pflanzenschutzbehälter im Gartenhaus stehen, die teilweise schon viele Jahre alt sind und oft keine Zulassung mehr besitzen oder sogar mit einem Anwendungsverbot belegt sind. Nicht selten handelt es sich noch um nicht zulässige Großpackungen, von denen jährlich meist nur wenige ml oder g benötigt werden, ohne geeignete Dosiereinrichtung bzw. Gebrauchsanleitung. Ebenso schlägt hier auch falsch verstandene Sparsamkeit durch: Unverbrauchte Reste der teueren Pflanzenschutzmittel werden jahrelang aufbewahrt und auch dann noch aufgebraucht, wenn das Mittel bereits seit Jahren keine Zulassung mehr hat. Im wahrsten Sinne des Wortes „lebensgefährlich“ wird es, wenn die Präparate nicht in der Originalpackung, sondern in Wein- oder Mineralwasserflaschen umgefüllt wurden. Regelmäßig berichtet die Presse über Vergiftungsfälle, die aus solch grob fahrlässiger Verhaltensweise resultieren.
Der Einsatz nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel ist laut Pflanzenschutzgesetz bußgeldbewährt.
Richtiger Einsatz von Pflanzenschutzmittel
Die meisten Freizeitgärtner versuchen, ihre Haus- und Kleingärten möglichst ohne chemische Pflanzenschutzmittel zu bewirtschaften. Das ist ein lobenswerte Grundsatz, denn erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten indirekter oder direkter Maßnahmen nicht mehr weiter helfen, ist die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel in Betracht zu ziehen. Pflanzenschutzmittel, die im Haus- und Kleingartenbereich verwendet werden dürfen, sind Stoffe, die vor allem dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen. In den Präparaten ist ein Stoff enthalten, der gegen bestimmte Schaderreger wirkt. Handelsfertige Pflanzenschutzmittel bestehen aus vielen Bestandteilen.
Vorbeugung
Für Haus- und Kleingärten gelten im Gegensatz zum Erwerbsgartenbau folgende drei Grundsätze:
-> Einen gewissen Grad an Handarbeit nehmen Freizeitgärtner aus Freude am Garten und Natur gerne in Kauf.
-> Der Anbau im heimischen Garten ist unabhängig von Vermarktungsvorschriften, Mängel bei der äußeren Qualität sind leichter hinnehmbar.
-> Auf Höchsterträge kann verzichtet werden.
Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln sollte deshalb keine „regelmäßige Bewirtschaftungsmaßnahme“ werden. Gezielte Abwehrmaßnahmen von Schaderregern müssen stets auf sorgfältiger Beobachtung, guter Beratung (was die Mittelauswahl angeht) und schließlich einem sachgerechten Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel beruhen.
Ziel des integrierten Pflanzenschutzes ist es, den Einsatz auf das notwendige Maß und eine sinnvolle Auswahl zu beschränken. Es gilt alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die das Wachstum der Kultur fördern, um sie gegen potentielle Schaderreger zu stärken. Rasenflächen, beispielsweise, die optimal gepflegt werden, bereiten dem Gartenfreund nicht nur mehr Freude, sondern sind strapazierfähiger und unterdrücken Unkräuter und Moosentwicklung.
Beratung
Eine korrekte Diagnose der Schadursachen ist Voraussetzung für eine sinnvolle Mittelwahl. Hier ist der Kunde aufgrund der fehlenden Sachkunde in der Regel überfordert. Das Beratungsgespräch mit dem sachkundigen Verkäufer soll diese Defizite ausgleichen. Das ist mit einem mehr oder weniger großen Zeitaufwand verbunden. Durch eine gezielte Gesprächsführung unter Einbeziehung mitgebrachter Pflanzenproben muss das Problem soweit eingekreist werden, dass eine erregerspezifische Empfehlung gegeben werden kann.
Informationen zu Krankheiten und Schädlingen sowie deren Bekämpfung mit zugelassenen Präparaten finden Sie unter Gartenakademie Rheinland-Pfalz. Mit der Novellierung der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverordung Mitte letzten Jahres wurde die Unterrichtungspflicht des Verkäufers im Einzel- und Versandhandel deutlich ausgeweitet.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bleibt ein sensibler Bereich. Vor dem Hintergrund zunehmender Belastung von Oberflächengewässern mit Pflanzenschutzmitteln wurden die Vorschriften für die Abgabe von Herbiziden mit den Wirkstoffen Glyphosat und Glyphosat-Trimesium verschärft:
Diuron war bis zum 1.7.2001 auch im Haus- und Kleingarten einsetzbar (z.B. bestimmte Vorox-Präparate). Aufgrund der fehlenden Indikation besteht für diese Mittel im Haus- u. Kleingarten ein Anwendungsverbot. Das gilt auch für eventuell noch vorhandene Restbestände.
Seit Juli 2003 gibt es eine Rezeptpflicht für den Verkauf von Glyphosatmitteln, wenn sie außerhalb der gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden sollen.
Keine Gartenflächen sind in diesem Sinne Garagenein- und -zufahrten, Terrassen oder Hofflächen, sowie alle befestigten Flächen von denen eine Abschwemmung in die Kanalisation möglich ist.
Bisher musste der Verkäufer lediglich über Verbote und Beschränkungen informieren. Jetzt muss er den Käufer vor dem Verkauf nach dem vorgesehenen Anwendungsbereich fragen, und er darf das Produkt, sofern es nicht auf Kulturland eingesetzt werden soll, nur gegen Vorlage der amtlichen Genehmigung abgeben.
Der Gartenbedarfshandel hält eine Vielzahl von geeigneten Präparaten bereit. Beim Einkauf der Mittel sind einige Dinge zu berücksichtigen:
- nur Kleinpackungen besorgen, die möglichst schnell aufgebraucht werden können
- grundwassergefährdende Mittel meiden
- Präparate bevorzugen, die nicht bienengefährlich sind.
Anwendungszeitpunkt
Für die erfolgreiche Bekämpfung von Schädlingen und Schadpilzen ist es wichtig, die Mittel zum richtigen Zeitpunkt einzusetzen. In der Gebrauchsanleitung finden sich Hinweise dazu. Sind z.B. durch Befall mit der Sitkafichtenlaus die Nadeln der Blaufichte im Juni schon alle abgefallen oder die Triebspitzen der Süßkirsche mit schwarzen Blattläusen und Rußtau überzogen, ist es für den Einsatz von Insektiziden zu spät. Der Schaden an der Pflanze ist entstanden und kann durch Spritzungen nicht mehr behoben werden. Es hätte viel früher gehandelt werden müssen.
Gebrauchsanleitung
Bevor ein Pflanzenschutzmittel ausgebracht wird, sollte die Gebrauchsanleitung sorgfältig gelesen werden. Hier finden sich wichtige Hinweise über:
- Anwendungstermin
- Anwendungskonzentration
- Einsatzbereich (gegen welchen Schaderreger an welchen Pflanzen)
- mögliche Gefährdung von Mensch und Umwelt
- Auflagen zum Bienenschutz
- Auflagen zum Grundwasserschutz
- Wartezeiten bei Obst- und Gemüsearten
Aufbewahrung
Wurde die Packung bei einer Anwendung nicht ganz aufgebraucht, sollte sie frostfrei und vor Kindern und Haustieren geschützt aufbewahrt werden. Das Präparat darf nicht aus der Originalpackung in andere Behälter abgefüllt werden. Fertige Spritzbrühe sollte möglichst nicht aufbewahrt werden.
Ansetzen von Pflanzenschutzmitteln
Zuerst muss die benötigte Brühemenge berechnet werden, danach die hierfür erforderliche Menge an Pflanzenschutzmittelkonzentrat.
Bei niedrigen Kulturen bis 25 cm Höhe (z.B. Kopfsalat, Kohljungpflanzen, Erdbeeren) müsste man normalerweise mit 1 bis maximal 2 Litern Spritzbrühe auf 10 m2 Beetfläche auskommen. Am besten probiert man aber vorher auf einer abgesteckten Fläche mit klarem Wasser aus, wieviel Brühe man benötigen wird.
Wichtig ist die richtige Berechnung der Spritzbrühenkonzentration. Bei Überdosierung wird keine bessere Wirkung erzielt, es kann aber sein, dass nach Ablauf der Wartezeit noch überhöhte Rückstandsmengen im Erntegut vorliegen. Die erforderliche Mittelmenge wird bei Kleinpackungen allgemein in Milliliter (ml) bzw. in Gramm (g) je Liter Spritzflüssigkeit oder seltener als Konzentration der Spritzflüssigkeit in Prozent (%) angegeben.
Konzentration der Spritzflüssigkeit in % | Liter Spritzflüssigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
0,5 Liter | 1,0 Liter | 2,0 Liter | 3,0 Liter | 5,0 Liter | |
Benötigte Mittelmenge in Milliliter (ml) oder Gramm (g) für die angegebene Liter Spritzflüssigkeit | |||||
0,01 % | 0,05 | 0,1 | 0,2 | 0,3 | 0,5 |
0,025 % | 0,125 | 0,25 | 0,5 | 0,75 | 1,25 |
0,05 % | 0,25 | 0,5 | 1,0 | 1,5 | 2,5 |
0,075 % | 0,375 | 0,75 | 1,5 | 2,25 | 3,75 |
0,1 % | 0,5 | 1,0 | 2,0 | 3,0 | 5,0 |
0,2 % | 1,0 | 2,0 | 4,0 | 6,0 | 10,0 |
0,25 % | 1,25 | 2,5 | 5,0 | 7,5 | 12,5 |
0,3 % | 1,5 | 3,0 | 6,0 | 9,0 | 15,0 |
0,5 % | 2,5 | 5,0 | 10,0 | 15,0 | 25,0 |
0,75 % | 3,75 | 7,5 | 15,0 | 22,5 | 37,5 |
1,0 % | 5,0 | 10,0 | 20,0 | 30,0 | 50,0 |
1,5 % | 7,5 | 15,0 | 30,0 | 45,0 | 75,0 |
2,0 % | 10,0 | 20,0 | 40,0 | 60,0 | 100,0 |
Entsorgung
Grundsätzlich gilt die Regel, dass keine Pflanzenschutzmittelbrühereste entstehen sollten. Ist man nicht ganz sicher wieviel Spritzbrühe benötigt wird, sollte erst die Hälfte angesetzt werden, um danach bedarfsgerecht die restliche Spritzmittelmenge zu ermitteln. Kleine Brühereste, wie sie oft in der Spritze verbleiben, werden im Verhältnis 1:10 mit Wasser verdünnt und nochmals über den behandelten Pflanzen ausgebracht. Das gleiche gilt für das Spülwasser des ersten Reinigungsganges. Nach Beendigung der Spritzarbeit ist das Gerät mehrmals gründlich zu spülen. Leere Pflanzenschutzmittelpackungen sind, soweit es sich um Flaschen oder Dosen handelt, zu spülen. Sie können anschließend in die Mülltonne gegeben werden. Sollten Pflanzenschutzmittel unbrauchbar geworden sein, sind sie genauso zu entsorgen wie Lacke, Farben und andere gefährliche Stoffe. In der Regel können Pflanzenschutzmittel bei den Sondermüllsammlungen abgegeben werden. Über Sammeltermine geben die Gemeinden und Städte Auskunft.
Wartezeiten
Wenn Lebens- und Futtermittel mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, müssen fast immer Wartezeiten eingehalten werden. Bei ein und demselben Mittel können die Wartezeiten von der letzten Spritzung bis zur Ernte je nach Kultur unterschiedlich lang sein. Nur so ist gewährleistet, dass sich im Erntegut keine bedenklichen Pflanzenschutzmittelreste mehr befinden. Die vorgeschriebenen Wartezeiten für einzelne Obst- und Gemüsearten finden sich in der Gebrauchsanleitung.
Gefahrensymbole, die auf Pflanzenschutzmittelpackungen oder den Beipackzetteln zu finden sind:
- T+ = sehr giftig
- T = giftig
- Xn = gesundheitsschädlich
- Xi = reizend
- F+ = hochentzündlich
Hinweise zum Bienenschutz
- B1 = Bienengefährlich. Diese Mittel dürfen nicht an blühenden Pflanzen oder an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden angewandt werden.
- B2 = Bienengefährlich, ausgenommen bei Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr (MEZ)
- B3 = Der im Pflanzenschutzmittel enthaltene Wirkstoff ist bienengefährlich. Aufgrund der Anwendungsform, z.B. als Streugranulat, werden Bienen nicht gefährdet, da sie nicht mit dem Mittel in Berührung kommen.
- B4 = Nicht bienengefährlich
Flächennutzung
Die Flächennutzung ist entscheidend für die Verwendbarkeit von Herbiziden:
Genehmigungsfreie Flächen:
- landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker-, Obst- und Gemüsebau)
- forstwirtschaftlich genutzte Flächen
- Hausgärten („bewirtschaftete Fläche“)
Genehmigungspflichtige Flächen:
- öffentliche Grünanlagen (Parks, öffentliche Ziergärten, Straßenbäume, Schwimmbäder)
Sportanlagen, einschließlich Aschenbahnen, Tennisflächen, Golfanlagen etc.
- Friedhöfe (Wege, Gräber, Bäume)
- Parkplätze und Garageneinfahrten
- Industrie- und Gewerbegelände (z.B. Tank- oder Materiallager)
- Hofreiten
- Verkehrsflächen (Straßen, Parkplätze, Gehwege, Gleise, Flugplätze)
Genehmigungsbehörden
Anträge auf Genehmigung von Herbizidanwendungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Dafür sind folgende Unterlagen unbedingt erforderlich:
- genaue Flächenangaben (Bezeichnung, Lage, Größe)
- ausführliche Begründung
- Personal mit Sachkunde-Nachweis
- Vorschläge zur Mittelauswahl
Zuständig sind in Rheinland-Pfalz:
- die Untere Landespflegebehörde (Kreis- o. Stadtverwaltung): Flächen mit gärtnerischer Nutzung im weitesten Sinne (Parkanlagen bis hin zu Friedhof oder Rasensportplätze)
- die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier: Nichtkulturland-Flächen, Wege und Plätze
Dokumentation
Der Industrieverband Agrar empfiehlt die Unterrichtung des Kunden zu dokumentieren. Beispielsweise kann folgender Text routinemäßig auf Lieferschein oder Kassenzettel gedruckt werden:
„Dieses Pflanzenschutzmittel ist ausschließlich zur Anwendung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen zugelassen. Ein Einsatz auf sonstigen Freilandflächen (Nichtkulturland, insbesondere befestigte Wege und Plätze) ist nicht erlaubt.“
Wurde eine amtliche Genehmigung für die Anwendung auf Nichtkulturland vorgelegt, erscheint es sinnvoll, eine Kopie davon anzufertigen.
Zusammenfassung
Gärten erfüllen heute eine hohe gesellschaftliche, soziale, ökologische und stadtklimatische Funktion. Die angebauten Kulturpflanzen haben ein hohes Potential an Arten- und Sortenvielfalt. In Deutschland bewirtschaften ca. 15 Millionen Freizeitgärtner eine Gesamtfläche von etwa 680.000 ha! Wenn der Einzelne Fehler bei der Düngung und im Pflanzenschutz macht, potenzieren sich diese auf der großen Fläche, mit beträchtlichen Auswirkungen auf die Umwelt.
Die meisten Freizeitgärtner wollen sich in den umweltsensiblen Bereichen Pflanzenschutz und Düngung umweltkonform verhalten. Mitunter ist aber eine Diskrepanz zwischen Wunsch und Wirklichkeit feststellbar. Tritt ein Schadensfall ein, scheinen die guten Vorsätze schnell über Bord zu gehen. Dann greift man zur „chemischen Keule“, oft mit alten, nicht mehr zugelassenen Mitteln, der man dann anscheinend doch die größere Wirksamkeit zutraut.
Diese Mittel sollten schleunigst fachgerecht entsorgt werden, denn sie dürfen laut Pflanzenschutzgesetz nicht mehr eingesetzt werden.
Aus der Erfahrung in der täglichen Beratungsarbeit der Gartenakademie Rheinland-Pfalz ist ein Trendwandel feststellbar. Dienten die Gärten in früheren Jahren noch vornehmlich der Eigenversorgung mit Obst und Gemüse, so rückt zunehmend mehr der Erholungs- und Freizeitaspekt in den Vordergrund. Informationen zu alternativen und umweltfreundlichen Pflanzenschutzstrategien werden deshalb zunehmend mehr gefragt.
Deshalb sind intelligente Strategien zur Erhaltung und Verbesserung der Pflanzengesundheit gefordert, wie z. B.:
- bei Neupflanzungen standortgerecht resistente, robuste bzw. wenig anfällige Sorten wählen
- Komposteinsatz (3 l/qm) zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit und Düngung
- Physikalische Maßnahmen einbeziehen (Netze, Fallen, Leimringe etc.)
- mechanische Maßnahmen durchführen (Entfernung mehltaubefallener Zweige, Fruchtmumien usw.)
- Nützlinge fördern bzw. gezielt einsetzen (z.B. Schlupfwespen, Florfliegen, Raubmilben, Nützlingshotel etc.)
- Vorbeugend Pflanzenstärkungsmittel einsetzen. Oft kann dadurch der Bedarf von Pflanzenschutzmitteln deutlich reduziert bzw. ersetzt werden!
- Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als letzte Möglichkeit, dann jedoch immer das umweltverträglichere wählen.
Siehe auch in Hortipendium
- Gemüsebau Pflanzenschutz der Arten A-Z
- Gemüsebau Pflanzenschutz Allgemein
- Pflanzenschutzgeräte im Hausgarten
- Pflanzenschutz
- Pflanzenschutzwirkstoff
- Abstandsauflage
- Pflanzenstärkungsmittel
- Integrierter Pflanzenschutz
- Internationales Pflanzenschutzübereinkommen
- Unkrautbekämpfung Falsches Saatbeet
Weblinks
- PS Info - Haus- und Kleingarten
- PAMIRA - PackmittelRücknahme Agrar
- Pflanzenschutzgesetz
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Quellen
Gartenakademie Rheinland-Pfalz, Werner Ollig, Bernd Augustin
Sektorspezifische Leitlinie zum integrierten Pflanzenschutz im Haus- und Kleingartenbereich