Hortipendium:Urheberrecht

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Definition

Urheberrecht ist objektiv die Gesamtheit der ein individuelles geistiges Werk (geistiges Eigentum) schützenden Rechtssätze. Das Urheberrecht ist insbesondere im Urhebergesetz und in internationalen Vereinbarungen (z.B. Berner Übereinkunft, Welturheberrechtsabkommen 1952, Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights TRIPS) geregelt.

Der Urheber eines Werkes hat das ausschließliche subjektive Urheberrecht der Verfügung über das Werk in Form und Inhalt. Dieses umfasst Urheberperönlichkeitsrechte (z.B. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Recht auf Unterlassung einer Entstellung) und Verwertungsrechte (z.B. Vervielfältigungsrecht, Aufführungsrecht).

Das subjektive Urheberrecht erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§64 UrhG).

Die Verletzung des Urheberechtes (z.B. durch Einscannen und speichern eines Pressespiegles und Verbreiten durch e-mail) hat strafrechtliche und schadensersatzrechliche Folgen. Zulässig ist zwecks Fortentwicklung von Kunst und Wissenschaft die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers, um ein neues, selbständiges Werk hervorzubringen (§24 UrhG), wobei die beim Fotokopieren von Werken entstehenden Rechtverletzungen summarisch durch die Fotokopierabgabe ausgeglichen werden. [1]


UrhG - Das Urheberrechtsgesetz

Bitte informieren Sie sich über die Details des Urheberrechtes auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) insbesondere wenn Sie Bilder und Fotos, Musik und Videos in hortipendium veröffentlichen möchten, auf denen Dritte in ihren Persönlichkeitsrechten berührt werden oder es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Hortipendium bezieht sich bei rechtlichen Fragen auf das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist. Jegliche Verletzungen des Urheberrechtes liegt allein in der Verantwortung der Person, die die Gesetzte zum Urheberschutz verletzt hat.


Einzelnachweis

  1. G. Köbler, "Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung", Verlag Franz Vahlen GmbH, 14. Auflage (2007): 432-433