Gewässerschutz im Garten

Aus Hortipendium
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Ein alltägliches Thema ist die Wasserknappheit in Afrika und anderen Trockengebieten. Dort leidet die Vegetation, Menschen und Tiere kämpfen um die immer spärlicheren Wasserreserven. Obwohl in unseren Breiten Wasser reichlich vorhanden ist, müssen die Wasserversorger einen hohen Aufwand betreiben, um aus dem verfügbaren Rohwasser Trinkwasser zu machen und die hohe Qualität unseres wichtigsten Lebensmittels zu gewährleisten. Die Einträge aus Industrie und Landwirtschaft sind – abgesehen von den sogenannten Altlasten – in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zurückgegangen. Die Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Kontrollen gewerblicher Einleiter und landwirtschaftlicher Betriebe zeigen Wirkung. Fast jeder von uns trägt zur Gewässerverunreinigung bei, häufig aus Unwissenheit oder aus Unachtsamkeit. Bei Untersuchungen in Kläranlagen und Gewässern werden viele „Alltags-Chemikalien“ nachgewiesen. Sie stammen aus WC-Duftsteinen und Rohrreinigern, Wasch- und Putzmitteln, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Kosmetika, aus Fassadenfarben, Holzlasuren und Arzneimitteln.
Auch im Frühling greifen viele Hobbygärtner - ohne sich der Folgen bewusst zu sein - zur chemischen Keule. Die Spuren des Winters werden beseitigt, die Frühjahrsbepflanzung vorgenommen. Neben Beeten werden auch Wegeflächen oder Stellplätze in Hausnähe kritisch unter die Lupe genommen, bearbeitet und gründlich gereinigt. Doch die Anwendung von Unkrautvernichtern auf versiegelten Flächen ist verboten. Wer es dennoch macht, riskiert eine spürbare Geldbuße und sorgt dafür, dass die Wirkstoffe beim nächsten Regenguss in die Kanalisation gelangen, noch bevor sie biologisch abgebaut werden können. Die Kläranlage kann die Wirkstoffe nicht separieren, sie fließen ungehindert durch und belasten Flüsse und Seen. Ein Teil davon taucht regelmäßig bei der Trinkwassergewinnung auf. Hier ist auch der Handel als Abgeber aufgerufen, dem unsachgemäßen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln durch Private im Haus- und Kleingartenbereich vorzubeugen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf so genannten Kulturflächen angewandt werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

Gesetzliche Vorschriften

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist auf oder unmittelbar an Flächen, die z.B. mit Beton, Pflaster, Platten oder ähnlichem versiegelt sind und über die Kanalisation, Drainagen oder Straßenabläufe, sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle entwässert werden, verboten.
Werden auf derartigen Flächen im Haus- und Kleingartenbereich Pflanzenschutzmittel eingesetzt, werden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und unter Umständen mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.
Der Landhandel hat daher bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an Private die folgenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten:

Abgabevorschriften (§ 22 PflschG)
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder in Selbstbedienung abgegeben werden. Sie dürfen an Privatleute nur die Pflanzenschutzmittel abgeben, die den Aufdruck: „Zugelassen für die Anwendung im Haus- und Kleingarten“ tragen und deren Zulassungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch für Rasendünger mit Moos- und Unkrautvernichter.

Beratungspflicht des Landhandels (§ 22 PflSchG)
Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln muss der Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, besonders über Verbote/Beschränkungen, unterrichtet werden.

Sachkundenachweis (§ 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung ist entsprechende Sachkunde notwendig. Die Sachkunde kann im Rahmen der Berufsausbildung erworben werden oder durch eine entsprechende Prüfung (Sachkundenachweis) nachgewiesen werden.

Verschärfte Abgabebedingungen (§ 3 a Verordnung über Anwendungsverbote für PSM)
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 des PflSchG vorgelegt worden ist.

Dokumentationspflicht hinsichtlich Beratung des Kunden
Damit Sie einen Nachweis über Ihre Beratung führen können, lassen Sie sich diese durch Unterschrift des Kunden in einem separat geführten Ordner quittieren.

Zur weiteren sachgerechten Information und Beratung Ihrer Kunden beachten Sie bitte die eigens für diesen Bereich erstellt Homepage. Die Internetseite bietet nützliche Informationsmaterialien zum ordnungsgemäßen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln im außerlandwirtschaftlichen Bereich. Unter dem Menüpunkt „Handel“ erhalten Sie weitere wichtige Informationen für Ihren Betrieb zu den Themen Kundenberatung, Verkaufsgespräch, Mittelabgabe, Dokumentationspflichten und Sachkundenachweis. Dort können Sie auch das Faltblatt „Unkrautfrei ohne Reue“ herunterladen. Wir empfehlen, das Faltblatt „Unkrautfrei ohne Reue“ in allen Märkten auszulegen, an denen Produkte aus dem Haus- und Kleingarten-Segment angeboten werden oder es unmittelbar an interessierte Privatkunden auszuhändigen.
Die Pflanzenschutzämter haben angekündigt, auch in 2010 erneut einen Kontrollschwerpunkt auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland zu legen - diese Kontrollen betreffen auch die Abgabe und die Beratung bei der Abgabe durch die Handelsbetriebe. Die Pflanzenschutzverkehrskontrolle wird 2010 also erneut Testkäufe durchführen, in denen die Beratungsqualität der Handelsunternehmen bewertet und gegebenenfalls auch bemängelt wird.

Siehe auch

Quellen

Gartenakademie Rheinland-Pfalz
Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V. (BVA), INFORMATIONSDIENST NR. 12/2010 VOM 26.03.2010